(3)Absatz 3,Für Bäder im Sinne des Abs. 2 sind ferner Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den §§ 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18 Abs. 1, 23 und 24 zulässig, wenn und insoweit durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im 2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit nach Maßgabe des Abs. 2, gewährleistet ist.Für Bäder im Sinne des Absatz 2, sind ferner Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den Paragraphen 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, Absatz eins, 23 und 24 zulässig, wenn und insoweit durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im 2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit nach Maßgabe des Absatz 2,, gewährleistet ist.