Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
3. ABSCHNITT
Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die bei ihrer Anwendung die im
2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den nachstehenden Anforderungen entspricht.
(2)Absatz 2,Aufbereitungsanlagen umfassen die Filteranlagen, die Desinfektionsanlagen sowie jene Einrichtungen, die für eine einwandfreie Wasserführung im Becken erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132689
Alte Dokumentnummer
N8197840473L