Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.11.1978 bis 30.11.1998 — BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.11.197830.11.1998 BGBl. Nr. 495/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz – DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1978BGBl. Nr. 495/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei der Bemessung der Aufbereitungsanlage ist auf die der Wasserfläche zugeordnete Nennbelastung abzustellen.
  2. Absatz 2,Die Nennbelastung N ist nach folgender Gleichung zu berechnen:

            A    Personenzahl

N = Q . b = - in ------------

            f         h

  (3) Q bedeutet den Förderstrom in m3/h und ist nach folgender

Gleichung zu berechnen:

     A     m3

Q = --- in --

    f.b    h

Hiebei bedeuten:

  a) A = Wasserfläche des Beckens in m2

                                 m2.h

  b) f = Belastungsfaktor in ------------

                             Personenzahl

                                  Personenzahl

  c) b = spezifische Belastung in ------------

                                       m3

  (4) Der Belastungsfaktor f hängt von der Zweckbestimmung des

Beckens ab. Er beträgt

  a) bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3,

  b) bei Becken mit einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.

  1. Absatz 5,Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung der Aufbereitungsanlage und entspricht der Personenzahl, deren Verunreinigung aus 1 m3 Beckenwasser entfernt werden kann. Die Leistung der Aufbereitungsanlage muß
    1. Litera a
      bei Flockung - Filtration - Chlorung: b = 0,5 und
    2. Litera b
      bei Flockung - Filtration - Ozonung - Aktivkohlefiltration - Chlorung: b = 0,6
    erreichen. Unbeschadet der bei der Berechnung des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken erhaltenen Werte darf jedoch eine Umwälzzeit von 6 Stunden nicht überschritten werden.
  2. Absatz 6,Zur Messung des Förderstromes müssen Meßgeräte eingebaut und gut ablesbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132691

Alte Dokumentnummer

N8197840475L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/495/P9/NOR12132691