Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz – DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/1998Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung der Aufbereitungsanlage ist auf die der Wasserfläche zugeordnete Nennbelastung abzustellen.
(2)Absatz 2,Die Nennbelastung N ist nach folgender Gleichung zu berechnen:
A Personenzahl
N = Q . b = - in ------------
f h
(3) Q bedeutet den Förderstrom in m3/h und ist nach folgender
Gleichung zu berechnen:
A m3
Q = --- in --
f.b h
Hiebei bedeuten:
a) A = Wasserfläche des Beckens in m2
m2.h
b) f = Belastungsfaktor in ------------
Personenzahl
Personenzahl
c) b = spezifische Belastung in ------------
m3
(4) Der Belastungsfaktor f hängt von der Zweckbestimmung des
Beckens ab. Er beträgt
a) bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3,
b) bei Becken mit einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.
(5)Absatz 5,Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung der Aufbereitungsanlage und entspricht der Personenzahl, deren Verunreinigung aus 1 m3 Beckenwasser entfernt werden kann. Die Leistung der Aufbereitungsanlage muß
bei Flockung - Filtration - Chlorung: b = 0,5 und
bei Flockung - Filtration - Ozonung - Aktivkohlefiltration - Chlorung: b = 0,6
erreichen. Unbeschadet der bei der Berechnung des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken erhaltenen Werte darf jedoch eine Umwälzzeit von 6 Stunden nicht überschritten werden.
(6)Absatz 6,Zur Messung des Förderstromes müssen Meßgeräte eingebaut und gut ablesbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132691
Alte Dokumentnummer
N8197840475L