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§ 10a

Fassungen
22.07.1987 bis 21.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10a22.07.198721.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hydrographiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

22.07.1987

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 10 a, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    Daten entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 5 a, dem Landeshauptmann nicht bekanntgibt oder
  2. Ziffer 2
    Daten entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, nicht für die einzelnen gewässerkundlichen Einrichtungen gesondert, nicht zeitlich geordnet oder so mitteilt, daß die allgemeine Auswertungsmöglichkeit oder Vergleichbarkeit fehlt, oder
  3. Ziffer 3
    die Errichtung, die Erhaltung oder den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen beeinträchtigt oder die Vornahme von Beobachtungen oder Messungen auf seinen Liegenschaften entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, behindert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist.
  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Gesetzesnummer

10010407

Dokumentnummer

NOR12132829

Alte Dokumentnummer

N8197940371L