Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Inkrafttretensdatum
18.08.1999
Außerkrafttretensdatum
21.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 3a. (1) Die Erhebung der Wassergüte ist nach Maßgabe des aus der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer, aus bestehenden Gewässerverunreinigungen, sonstigen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit (§ 30 Abs. 2 und Abs. 3 WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der §§ 33d und 33f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs so vorzunehmen, daß ein repräsentativer Überblick über die Wassergüte der Gewässer erhalten wird. Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden Beobachtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln. § 3 Abs. 3, 4 und 5 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 3 a, (1) Die Erhebung der Wassergüte ist nach Maßgabe des aus der natürlichen Beschaffenheit der Gewässer, aus bestehenden Gewässerverunreinigungen, sonstigen Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit (Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 3, WRG 1959) und den Anforderungen der Vollziehung der Paragraphen 33 d und 33 f WRG 1959 sich ergebenden Bedarfs so vorzunehmen, daß ein repräsentativer Überblick über die Wassergüte der Gewässer erhalten wird. Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden Beobachtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln. Paragraph 3, Absatz 3, 4 und 5 findet sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Die bei der Erhebung der Wassergüte anzuwendenden Geräte und Methoden müssen dem für den angestrebten Zweck geeigneten Stand der Technik entsprechen. Sie sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12143301
Alte Dokumentnummer
N8199914444O