Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
21.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 5a. Reichen die dem Landeshauptmann gemäß § 5 Abs. 1 übermittelten Daten für die Erfordernisse der Hydrographie oder der Erhebung der Wassergüte nicht aus, so hat der Landeshauptmann über Weisung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in § 5 Abs. 1 genannte Personen, soweit ihnen dies zumutbar ist, mit Bescheid zu verpflichten, bestimmte ergänzende Beobachtungen und Messungen mit ihren gewässerkundlichen Einrichtungen vorzunehmen. Paragraph 5 a, Reichen die dem Landeshauptmann gemäß Paragraph 5, Absatz eins, übermittelten Daten für die Erfordernisse der Hydrographie oder der Erhebung der Wassergüte nicht aus, so hat der Landeshauptmann über Weisung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Paragraph 5, Absatz eins, genannte Personen, soweit ihnen dies zumutbar ist, mit Bescheid zu verpflichten, bestimmte ergänzende Beobachtungen und Messungen mit ihren gewässerkundlichen Einrichtungen vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12132823
Alte Dokumentnummer
N8197940365L