Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat für die Verbreitung von hydrographischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schiffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig ist.Paragraph 7, (1) Der Landeshauptmann hat für die Verbreitung von hydrographischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schiffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig ist.
(2)Absatz 2,Aus Abs. 1 erwächst niemandem ein Recht.Aus Absatz eins, erwächst niemandem ein Recht.
Dokumentnummer
NOR12132825
Alte Dokumentnummer
N8197940367L