Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 9. (1) Grundeigentümer haben die Errichtung, die Erhaltung und den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Vornahme von Beobachtungen und Messungen auf ihren Liegenschaften gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden.Paragraph 9, (1) Grundeigentümer haben die Errichtung, die Erhaltung und den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Vornahme von Beobachtungen und Messungen auf ihren Liegenschaften gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Grundeigentümers hat die Wasserrechtsbehörde über Art und Ausmaß der im Abs. 1 genannten Verpflichtungen unter sinngemäßer Anwendung des 9. Abschn. WRG. 1959 zu entscheiden.Auf Antrag des Grundeigentümers hat die Wasserrechtsbehörde über Art und Ausmaß der im Absatz eins, genannten Verpflichtungen unter sinngemäßer Anwendung des 9. Abschn. WRG. 1959 zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117 WRG. 1959).Ersatzansprüche (Absatz eins,) sind bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117, WRG. 1959).
Dokumentnummer
NOR12132827
Alte Dokumentnummer
N8197940369L