Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 89/05 Suchtgifte
Text
Anhang IIAnhang römisch zwei
Acetyldihydrocodein 6-Acetyl-dihydrocodein
Äthylmorphin siehe Ethylmorphin
Codein 3-O-Methylmorphin
Dihydrocodein 7,8-Dihydrocodein
Dextropropoxyphen (+)-(1-Benzyl-3-dimethylamino-2-methyl-
1-phenylpropyl)propionat
Ethylmorphin 3-O-Äthylmorphin
Nicocodin 6-O-Nicotinoyl-codein
Nicodicodin 6-O-Nicotinoyl-dihydrocodein
Norcodein N-Demethyl-codein
Pholcodin 3-O(beta-Morpholinoäthyl)-morphin
Propiram N-(alpha-Methyl-beta-piperidinoäthyl)-
N-(2-piperidyl)-propionamid
abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Ausnahmen;
die Isomere der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte;
die Ester, Äther und Molekülverbindungen der in diesem Anhang
angeführten Suchtgifte;
die Salze der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte einschließlich
der möglichen Salze der oben angeführten Ester, Äther und Molekülverbindungen und Salze der Isomere;
sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten Suchtgifte,
wenn sie nicht ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt.