Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 89/05 Suchtgifte
Text
§ 12. (1) Arzneimittel, die Suchtgifte enthalten, dürfen nur für einen Kranken, für ein krankes Tier, für den Bedarf in der Praxis und in den Krankenanstalten sowie für den Bedarf der ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken verschrieben werden.Paragraph 12, (1) Arzneimittel, die Suchtgifte enthalten, dürfen nur für einen Kranken, für ein krankes Tier, für den Bedarf in der Praxis und in den Krankenanstalten sowie für den Bedarf der ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken verschrieben werden.
(2)Absatz 2,Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgiften unterliegt den besonderen Formvorschriften der §§ 13 bis 16. Bei Verschreibungen von Suchtgiften für den Bedarf einer Krankenanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibungen von Suchtgiften für den Bedarf der Station innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß § 13 Abs. 1 auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden.Jede ärztliche oder tierärztliche Verschreibung von Suchtgiften unterliegt den besonderen Formvorschriften der Paragraphen 13 bis 16, Bei Verschreibungen von Suchtgiften für den Bedarf einer Krankenanstalt, der durch eine Anstaltsapotheke desselben Rechtsträgers gedeckt wird, sowie bei Verschreibungen von Suchtgiften für den Bedarf der Station innerhalb einer Krankenanstalt kann anstelle des Formblattes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, auch ein anderes geeignetes Formblatt verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12132784
Alte Dokumentnummer
N8197928696L