Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die in den Anhängen I, II und IV dieser Verordnung angeführten Suchtgifte dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Teile I, II und III) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.Die in den Anhängen römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung angeführten Suchtgifte dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Teile römisch eins, römisch zwei und römisch drei) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.
(2)Absatz 2,Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgiften ausnahmsweise auch auf anderen als den im Abs. 1 genannten Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat dann das Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Kann diese Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 5 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgiften ausnahmsweise auch auf anderen als den im Absatz eins, genannten Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat dann das Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Kann diese Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des Paragraph 5, dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Ärzte, Tierärzte und Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen. Ärzte und Tierärzte haben vor der Ausfolgung der Formblätter erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Berufssitz des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12132785
Alte Dokumentnummer
N8197928697L