Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
20.03.1996 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1320.03.199631.12.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.03.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die in den Anhängen römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung angeführten Suchtgifte dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Teile römisch eins, römisch zwei und römisch drei) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.
  2. Absatz 2,Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher Erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgiften ausnahmsweise auch auf anderen als den im Absatz eins, genannten Formblättern zulässig. Der Verschreibende hat dann das Rezeptformular durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Kann diese Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des Paragraph 5, dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit einer fortlaufenden Numerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegenden Formblätter für das Suchtgiftrezept sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde an die Ärzte, Tierärzte und Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen. Ärzte und Tierärzte haben vor der Ausfolgung der Formblätter erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Berufssitz des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132785

Alte Dokumentnummer

N8197928697L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/390/P13/NOR12132785