Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
03.07.1997 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1503.07.199731.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997
§ 1501.02.198702.07.1997 BGBl. Nr. 15/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

03.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 15, (1) Verschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe bei Einzelverschreibungen nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum, bei Dauerverschreibungen (Paragraph 16, Absatz eins,) nicht spätestens 14 Tage nach Fertigung durch den Amtsarzt erfolgt.

  1. Absatz 2,Verschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der in Absatz 5, angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
  2. Absatz 3,Verschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier sind nach einmaliger Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
  3. Absatz 4,Bei jeder Abgabe eines suchtgifthältigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
  4. Absatz 5,Sofern der Verschreibende auf dem Rezept dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
    1. Ziffer eins
      Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;
    2. Ziffer 2
      Zubereitungen von Difenoxin, die je Einzeldosis höchstens 0,5 mg Difenoxin und eine mindestens 5% der Difenoxin-Menge entsprechende Menge Atropinsulfat enthalten;
    3. Ziffer 3
      Zubereitungen von Diphenoxylat, die je Einzeldosis höchstens 2,5 mg Diphenoxylat, berechnet als Base und mindestens eine Menge von Atropinsulfat enthalten, die je Einzeldosis 1 Prozent der als Base berechneten Diphenoxylat-Menge entspricht;
    4. Ziffer 4
      Zubereitungen des Anhanges römisch drei, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe gemäß dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;
    5. Ziffer 5
      Zubereitungen von Dihydrocodein;
    6. Ziffer 6
      Zubereitungen von Methaqualon.
    7. Ziffer 7
      Zubereitungen von Tramadol.

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12141246

Alte Dokumentnummer

N8199747176L