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§ 16a

Fassungen
01.12.1997 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16a01.12.199731.12.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 89/05 Suchtgifte

Beachte

Tritt zugleich mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens über den

Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen in

Kraft.

Text

Paragraph 16 a, (1) Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen von Personen, denen sie ärztlich verordnet worden sind, in einer dem Absatz 3, entsprechenden Menge im Reiseverkehr in das Bundesgebiet sowie im Bundesgebiet mitgeführt werden, sofern sie im Besitz einer vom verschreibenden Arzt oder von der im Aufenthaltsstaat zuständigen Behörde ausgestellten und von der im Aufenthaltsstaat zuständigen Behörde beglaubigten Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind.

  1. Absatz 2,Für Zwecke des Reiseverkehrs in das Ausland, insbesondere in die übrigen Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens, hat der Arzt, der ein Arzneimittel verschreibt, das ein in den Anhängen römisch eins, römisch zwei oder römisch vier angeführtes Suchtgift enthält, oder die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Bescheinigung nach Muster 3) auszustellen, wenn die Person das Suchtgift während des Auslandsaufenthaltes benötigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheinigung zu beglaubigen. Für jedes suchtgifthaltige Arzneimittel ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen und zu beglaubigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt bei der beglaubigenden Behörde.
  2. Absatz 3,Der Arzt darf für den Reisebedarf suchtgifthaltige Arzneimittel für die Dauer von längstens 30 Tagen verschreiben.
  3. Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Absatz 2, beträgt längstens 30 Tage.
  4. Absatz 5,Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die zentrale Bundesdienststelle für Fragen im Zusammenhang mit

Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Vordrucke der Bescheinigung gemäß Absatz 2, werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegt und den Bezirksverwaltungsbehörden unentgeltlich ausgefolgt. Ärzten sind Vordrucke von der Bezirksverwaltungsbehörde unentgeltlich auszufolgen. Für Zwecke gemäß Absatz 2, dürfen Kopien der Vordrucke einschließlich der Rückseiten hergestellt und verwendet werden.

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12141248

Alte Dokumentnummer

N8199747178L