Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern hiezu nicht vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz eine besondere Bewilligung erteilt wurde. Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt.
(2)Absatz 2,Unbeschadet einer allfälligen weiteren Genehmigung anderer Behörden ist um die Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Verwendung der für die Ein- und Ausfuhransuchen amtlich aufgelegten Vordrucke anzusuchen, die bei der Österreichischen Staatsdruckerei in Wien erhältlich sind (Muster 5 und 6) (Anm.: Muster nicht darstellbar).Unbeschadet einer allfälligen weiteren Genehmigung anderer Behörden ist um die Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Verwendung der für die Ein- und Ausfuhransuchen amtlich aufgelegten Vordrucke anzusuchen, die bei der Österreichischen Staatsdruckerei in Wien erhältlich sind (Muster 5 und 6) Anmerkung, Muster nicht darstellbar).
(3)Absatz 3,Die Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12132790
Alte Dokumentnummer
N8197928702L