Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.12.1979 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.12.197931.12.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.12.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern hiezu nicht vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz eine besondere Bewilligung erteilt wurde. Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt.
  2. Absatz 2,Unbeschadet einer allfälligen weiteren Genehmigung anderer Behörden ist um die Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Verwendung der für die Ein- und Ausfuhransuchen amtlich aufgelegten Vordrucke anzusuchen, die bei der Österreichischen Staatsdruckerei in Wien erhältlich sind (Muster 5 und 6) Anmerkung, Muster nicht darstellbar).
  3. Absatz 3,Die Einfuhrbewilligung ist nur nach Maßgabe des Bedarfes zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132790

Alte Dokumentnummer

N8197928702L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/390/P18/NOR12132790