Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.05.1983 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.05.198331.12.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Im Einfuhransuchen ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      der Name und die Anschrift des Empfängers;
    2. Ziffer 2
      das Ausfuhrland sowie Name und Anschrift des Absenders;
    3. Ziffer 3
      die Art und Menge der Suchtgifte und das Gewicht der darin enthaltenen Base; bei Mohnstroh und Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung muß das Gewicht der Base nicht angegeben werden.
  2. Absatz 2,Wird vom Ausfuhrland die Bewilligung der Ausfuhr von der Vorlage eines Einfuhrzertifikates abhängig gemacht, so stellt der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bei Erteilung der Einfuhrbewilligung außerdem ein solches Einfuhrzertifikat aus, mit welchem bestätigt wird, daß die Einfuhr der darauf verzeichneten Stoffe und Mengen bewilligt wurde. Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung zur Einfuhr von Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung ist nur die Vorlage der Blätter 1 und 3 des amtlichen Vordruckes nach Muster 5 erforderlich.
  3. Absatz 3,Das Abfertigungszollamt vermerkt auf Blatt 3 der Einfuhrbewilligung die tatsächlich eingeführte Menge und übersendet die Einfuhrbewilligungen und die mit der Einfuhrsendung allfällig eingelangten ausländischen Ausfuhrbewilligungen in halbmonatigen Zeiträumen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz. Die wiederholte Verwendung einer Einfuhrbewilligung zu Teilbezügen ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Die Einfuhrbewilligung ist nicht übertragbar und gilt für die Dauer von vier Monaten, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Spätestens nach Ablauf der Geltungsdauer sind nicht benützte Einfuhrbewilligungen an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zurückzusenden.
  5. Absatz 5,Der Eingang der eingeführten Sendung beim Empfänger im Inland ist von diesem unter Angabe von Art und Menge des eingeführten Suchtgiftes umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132791

Alte Dokumentnummer

N8197928703L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/390/P19/NOR12132791