Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1983 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.198331.12.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften ist nur nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge gestattet (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Suchtgiftgesetzes). Diese Bewilligung darf nur den im Besitz einer Konzession nach Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 der Gewerbeordnung 1973 befindlichen Erzeugern pharmazeutischer Zubereitungen und Stoffe oder den im Besitz einer Konzession nach Paragraph 222, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973 befindlichen Drogengroßhändlern (Depositeuren) erteilt werden.
  2. Absatz 2,Um die Bewilligung nach Absatz eins, ist unter Vorlage des entsprechenden Konzessionsbescheides oder Konzessionsdekretes bis längstens 30. September eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit dem amtlichen Formblatt nach Muster 7 (Teilnahme am Suchtgiftverkehr) Anmerkung, Muster nicht darstellbar) anzusuchen. Im Ansuchen ist gegebenenfalls die Art und ungefähre Menge der Stoffe, deren Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung beabsichtigt ist, ferner die Art und ungefähre Menge der Ausgangsstoffe anzuführen. Die Bewilligung wird nach Maßgabe des voraussichtlichen Bedarfes für das nächstfolgende Kalenderjahr erteilt. Die Bewilligung kann bei mißbräuchlicher Verwendung oder Nichtbefolgung der hinsichtlich des Verkehrs mit Suchtgiften bestehenden Vorschriften oder Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung zurückgenommen werden. Die Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung ist im amtlichen Nachrichtenblatt des zuständigen Amtes der Landesregierung kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die erstmalige Aufnahme der bewilligten Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung eines Suchtgiftes ist vom Unternehmer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorher anzuzeigen. Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Eine Einstellung der Suchtgifterzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung durch den Unternehmer ist umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins, Berechtigten dürfen Suchtgifte nur an Personen, die ebenfalls eine Bewilligung nach Absatz eins, besitzen, an die im Paragraph 3, Absatz eins, genannten wissenschaftlichen Institute und öffentliche Anstalten, an die nach Paragraph 3, Absatz 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes Berechtigten, an öffentliche Apotheken oder Anstaltsapotheken abgeben. Erzeuger und Depositeure der im Anhang römisch drei genannten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen Ärztemuster solcher Zubereitungen direkt an Ärzte oder Tierärzte abgeben. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz monatlich eine Meldung über die an Ärzte oder Tierärzte abgegebene Gesamtmenge der Muster solcher Zubereitungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132774

Alte Dokumentnummer

N8197928686L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/390/P2/NOR12132774