Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.12.1979 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.12.197931.12.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.12.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Durchfuhr von Suchtgiften ist verboten, sofern nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes den Begleitpapieren angeschlossen ist; solche Sendungen sind vom Frachtführer an den Absender zurückzuleiten. Ist die Rückleitung nicht sofort möglich, so ist die Sendung vom Zollamt unter seine Aufsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Entnahme von Suchtgiften aus Zollagern, Zollfreizonen oder sonstigen in den zollrechtlichen Vorschriften zur Lagerung zollhängiger Waren vorgesehenen Einrichtungen ist,
    1. Ziffer eins
      wenn die Suchtgifte in das Ausland verbracht werden sollen, als Ausfuhr nach Paragraph 20,,
    2. Ziffer 2
      sonst als Einfuhr nach Paragraph 19, zu behandeln.
    Dies gilt nicht für Suchtgiftsendungen im Luftverkehr, die im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages im Inland lediglich umgeschlagen werden.
  3. Absatz 3,Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung in ein anderes als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist gemäß Paragraph 20, beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz um die Bewilligung der Ausfuhr dieser Sendung anzusuchen. Die erteilte Ausfuhrbewilligung ist im weiteren Zollverfahren entsprechend Paragraph 20, Absatz 2, zu behandeln.
  4. Absatz 4,Durchfuhrsendungen dürfen auch im Fall einer Zwischenlagerung im Inland keiner ihre Natur verändernden Behandlung unterzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132794

Alte Dokumentnummer

N8197928706L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/390/P22/NOR12132794