Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 89/05 Suchtgifte
Text
§ 25. (1) Die Bestimmungen der §§ 18, 19, 20, 22 und 23 treten mit dem Beginn des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 16a tritt zugleich mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft.Paragraph 25, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 18, 19, 20, 22 und 23 treten mit dem Beginn des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 16 a, tritt zugleich mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft.
(2)Absatz 2,Suchtgiftverschreibungen, die nicht auf den gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen amtlichen Formblättern vorgenommen werden, sind noch bis spätestens zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.Suchtgiftverschreibungen, die nicht auf den gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, dieser Verordnung vorgeschriebenen amtlichen Formblättern vorgenommen werden, sind noch bis spätestens zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.
(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 19/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 379/1971, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1947,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1971,, außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12141249
Alte Dokumentnummer
N8199747179L