Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.1979 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 390/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.197931.12.1997 BGBl. Nr. 390/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 390/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Erzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Stoffe sowie Drogengroßhändler (Depositeure) sind verpflichtet, über Suchtgifte gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen der Lagerbestand, der Bezug und die Abgabe, die Bezugsquelle und der Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen Erzeugnisses, gleichgültig ob dieses selbst ein Suchtgift ist oder nicht, sowie ein allfälliger Schwund und Verarbeitungsverlust. Über die Eignung der jeweiligen Vormerkungen entscheidet der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sind Kopien der Belege über die abgegebenen Suchtgiftmengen monatlich einzusenden.
  2. Absatz 2,Ärzte und Tierärzte, die Suchtgifte bei der Ausübung ihres Berufes benötigen, die Krankenanstalten und die Kliniken der Veterinärmedizinischen Universität, ferner die im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Institute und Anstalten haben über Bezug und Verwendung von Suchtgiften, die in den Anhängen römisch eins, römisch zwei, römisch vier und römisch fünf angeführt sind, derart genaue Vormerkungen zu führen, daß sie den Behörden über Verlangen Auskünfte hierüber erteilen können.
  3. Absatz 3,Die Vormerkungen samt den dazu gehörenden Belegen sind nach Zeitabschnitten geordnet mindestens drei Jahre lang, von der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Überwachung betrauten Amtsorganen vorzuweisen oder über Verlangen der Behörde einzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132776

Alte Dokumentnummer

N8197928688L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/390/P4/NOR12132776