Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die im 2 Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgiften sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgiften im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.Die im 2 Absatz eins, genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgiften sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgiften im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben ferner bis zum 31. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen beabsichtigen.Die in Absatz eins, genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben ferner bis zum 31. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen beabsichtigen.
(3)Absatz 3,Die Nachweisungen gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:Die Nachweisungen gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs),
Zugänge einschließlich der Einfuhren nach Österreich und
Abgänge einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
(4)Absatz 4,Die Zusammenstellungen gemäß Abs. 2 haben folgende Angaben zu enthalten:Die Zusammenstellungen gemäß Absatz 2, haben folgende Angaben zu enthalten:
Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs) und
vorgesehenen Verwendungszweck.
(5)Absatz 5,Für die Nachweisungen gemäß Abs. 1 und die Zusammenstellungen gemäß Abs. 2 sind die entsprechenden amtlichen Formblätter zu verwenden, die im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich sind.Für die Nachweisungen gemäß Absatz eins und die Zusammenstellungen gemäß Absatz 2, sind die entsprechenden amtlichen Formblätter zu verwenden, die im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12132778
Alte Dokumentnummer
N8197928690L