Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.02.1987 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.02.198731.12.1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 89/05 Suchtgifte

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die im 2 Absatz eins, genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit Suchtgiften sowie die Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgiften im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Erzeuger und Drogengroßhändler (Depositeure) haben ferner bis zum 31. März jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in dreifacher Ausfertigung eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte bekanntzugeben, die sie im folgenden Kalenderjahr einzuführen oder zu erzeugen beabsichtigen.
  3. Absatz 3,Die Nachweisungen gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs),
    2. Ziffer 2
      Bestand,
    3. Ziffer 3
      Verwendung,
    4. Ziffer 4
      Zugänge einschließlich der Einfuhren nach Österreich und
    5. Ziffer 5
      Abgänge einschließlich der Ausfuhr aus Österreich.
  4. Absatz 4,Die Zusammenstellungen gemäß Absatz 2, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Standort des Erzeugers oder Drogengroßhändlers (Depositeurs) und
    2. Ziffer 2
      vorgesehenen Verwendungszweck.
  5. Absatz 5,Für die Nachweisungen gemäß Absatz eins und die Zusammenstellungen gemäß Absatz 2, sind die entsprechenden amtlichen Formblätter zu verwenden, die im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei erhältlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132778

Alte Dokumentnummer

N8197928690L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/390/P6/NOR12132778