Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1997Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/04 Apotheken, Arzneimittel, 89/05 Suchtgifte
Text
§ 8. Suchtgifthältige Arzneimittel dürfen nur dann verschrieben werden, wenn ihre Anwendung nach den Grundsätzen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft begründet ist und mit anderen Arzneimitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann (§ 5 des Suchtgiftgesetzes). Paragraph 8, Suchtgifthältige Arzneimittel dürfen nur dann verschrieben werden, wenn ihre Anwendung nach den Grundsätzen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft begründet ist und mit anderen Arzneimitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann (Paragraph 5, des Suchtgiftgesetzes).
Dokumentnummer
NOR12132780
Alte Dokumentnummer
N8197928692L