Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1979Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragspartner diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch von Noten auf diplomatischem Wege in Kraft, in denen die Vertragspartner einander von der durchgeführten Ratifikation desselben unterrichten.
Geschehen zu Budapest, am 10. Juli 1978
inSub-Litera, i, n je zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR12132766
Alte Dokumentnummer
N8197910387I