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Art. 12

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 664/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 664/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1992,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 664/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

ARTIKEL 12

Beitritt

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats in der Zusammensetzung als engeres Komitee der Vertreter der Vertragsparteien jeden anderen Mitgliedstaat des Rates zu Bedingungen, die es für angebracht hält, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Nach Ablauf von sechs Jahren seit dem Inkrafttreten kann das Ministerkomitee zu Bedingungen, die es für angebracht hält, europäische Nichtmitgliedstaates des Europarats einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(3) Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann diesem Übereinkommen beitreten.

(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; sie wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Gesetzesnummer

10010413

Dokumentnummer

NOR40056856