Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1979Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1979,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
ARTIKEL 2
Mit der Ausarbeitung des Europäischen Arzneibuches beauftragte Stellen
Das Europäische Arzneibuch wird von folgenden Stellen ausgearbeitet:
von dem Gesundheitskomitee, das auf Grund der in der Präambel erwähnten Entschließung (59) 23 im Rahmen des Europarats tätig ist und im folgenden als „Gesundheitskomitee“ bezeichnet wird;
von der Europäischen Arzneibuchkommission, die zu diesem Zweck vom Gesundheitskomitee errichtet und im folgenden als „Kommission“ bezeichnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Dokumentnummer
NOR40056846