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Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 664/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 664/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1992,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 664/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

ARTIKEL 5

Zusammensetzung der Kommission

(1) Die Kommission besteht aus Delegationen, die von den Vertragsparteien bestellt werden. Jede Delegation besteht aus höchstens drei Mitgliedern, die auf Grund ihrer fachlichen Befähigung im Aufgabenbereich der Kommission ausgewählt werden. Jede Vertragspartei kann die gleiche Anzahl entsprechend befähigter Stellvertreter bestellen.

(2) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung.

(3) Die Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Delegationen ihren Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und die Bedingungen für seine Wiederwahl werden in der Geschäftsordnung der Kommission geregelt. Während seiner Amtszeit darf der Vorsitzende nicht Mitglied einer Delegation sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Gesetzesnummer

10010413

Dokumentnummer

NOR40056849