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Art. 8

Fassungen
ab 12.10.1978 — BGBl. Nr. 181/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute12.10.1978 BGBl. Nr. 181/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1979,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

12.10.1978BGBl. Nr. 181/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

ARTIKEL 8

Sitz und Tagungen der Kommission

(1) Die Kommission tagt in Straßburg, dem Sitz des Europarats.

(2) Sie tritt auf Einberufung durch ihren Vorsitzenden so oft wie nötig, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.

(3) Die Tagungen sind nicht öffentlich. Arbeitssprachen sind die Amtssprachen des Europarats.

(4) Das Gesundheitskomitee kann einen Beobachter bestellen, der den Tagungen der Kommission beiwohnt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Gesetzesnummer

10010413

Dokumentnummer

NOR40056852