Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1979Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1979,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL 8
Sitz und Tagungen der Kommission
(1) Die Kommission tagt in Straßburg, dem Sitz des Europarats.
(2) Sie tritt auf Einberufung durch ihren Vorsitzenden so oft wie nötig, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen.
(3) Die Tagungen sind nicht öffentlich. Arbeitssprachen sind die Amtssprachen des Europarats.
(4) Das Gesundheitskomitee kann einen Beobachter bestellen, der den Tagungen der Kommission beiwohnt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Dokumentnummer
NOR40056852