Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1980Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (§ 2) kommt dem Schutz der in § 1 genannten Wasservorkommen vor Verunreinigung Vorrang zu.Bei der Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) kommt dem Schutz der in Paragraph eins, genannten Wasservorkommen vor Verunreinigung Vorrang zu.
(2)Absatz 2,Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet (§ 2) ist vor allem zu berücksichtigen, daß diese Wasservorkommen ihrer Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleiben.Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) ist vor allem zu berücksichtigen, daß diese Wasservorkommen ihrer Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleiben.
(3)Absatz 3,Zur Wahrnehmung der unter Absatz 1 und 2 angeführten Gesichtspunkte ist insbesondere zu beachten:
Die Errichtung von Ortskanalisationen im Widmungsgebiet (§ 2) hat so zu erfolgen, daß ein möglichst hoher Anteil der anfallenden Schmutzstoffe erfaßt wird. Dieser Grundsatz ist auch bei den Regenentlastungen zu berücksichtigen. Vor Einleitung in die Vorflutgewässer sind die Abwässer von Ortskanalisationen mindestens einer vollbiologischen Reinigung zu unterziehen.Die Errichtung von Ortskanalisationen im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) hat so zu erfolgen, daß ein möglichst hoher Anteil der anfallenden Schmutzstoffe erfaßt wird. Dieser Grundsatz ist auch bei den Regenentlastungen zu berücksichtigen. Vor Einleitung in die Vorflutgewässer sind die Abwässer von Ortskanalisationen mindestens einer vollbiologischen Reinigung zu unterziehen.
Für die Ablagerung von Müll, der im Widmungsgebiet (§ 2) anfällt, ist die Errichtung von Müllbeseitigungsanlagen im Sinne des Salzburger Müllabfuhrgesetzes außerhalb dieses Gebietes anzustreben. Soweit Müllablagerungen im Widmungsgebiet unvermeidlich sind, ist dafür Sorge zu tragen, daß durch sie keine Beeinträchtigung der im § 1 genannten Wasservorkommen erfolgt.Für die Ablagerung von Müll, der im Widmungsgebiet (Paragraph 2,) anfällt, ist die Errichtung von Müllbeseitigungsanlagen im Sinne des Salzburger Müllabfuhrgesetzes außerhalb dieses Gebietes anzustreben. Soweit Müllablagerungen im Widmungsgebiet unvermeidlich sind, ist dafür Sorge zu tragen, daß durch sie keine Beeinträchtigung der im Paragraph eins, genannten Wasservorkommen erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017
Dokumentnummer
NOR12132851
alte Dokumentnummer
N8198031919L