Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1982 — BGBl. Nr. 597/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.1982 § → § BGBl. Nr. 597/1981
§ 1029.10.198031.12.1981 BGBl. Nr. 448/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

LFBIS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 597/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,In das LFBIS sind erstmals alle Daten aufzunehmen, die im Paragraph 2, umschrieben sind und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aktuelle Bedeutung zukommt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 3, sind auf Daten, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965 vor dem 1. Jänner 1980 ermittelt wurden, nur insoweit anzuwenden, als in der die statistische Erhebung anordnenden Verordnung von der Ermächtigung des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz des Bundesstatistikgesetzes 1965 Gebrauch gemacht worden ist. Sie dürfen nur für die in der genannten Verordnung bezeichneten Zwecke benützt werden.
  3. Absatz 3,In das LFBIS können bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Voraussetzungen auch Daten aufgenommen werden, die gemäß den Paragraphen 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1966,, ermittelt wurden.
  4. Absatz 4,Das Verfahren der Übermittlung der im Paragraph 3, genannten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des LFBIS durch Verordnung zu bestimmen. Vor Erlassung der Verordnung ist das Österreichische Statistische Zentralamt anzuhören.
  5. Absatz 5,Das Verfahren der Übermittlung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Paragraph 5, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10010415

Dokumentnummer

NOR12132864

alte Dokumentnummer

N8198040274L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/448/P10/NOR12132864