Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneibuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2012Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4.Paragraph 4,
Arzneimittel, die zur Abgabe an den Verbraucher im Inland bestimmt sind, müssen, soweit sie im Arzneibuch angeführte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder solche enthalten, den Vorschriften des Arzneibuches entsprechen. Dies gilt auch für die Beschaffenheit und die Beschriftung der im Arzneibuch angeführten Behältnisse und Umhüllungen, soweit diese mit den Arzneimitteln in direkter Berührung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12132843
Alte Dokumentnummer
N8198031911L