Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneibuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2012Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat sich bei Erfüllung der ihm gemäß den §§ 1 und 2 obliegenden Aufgaben einer Kommission (Arzneibuchkommission) als beratenden Organes zu bedienen.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat sich bei Erfüllung der ihm gemäß den Paragraphen eins und 2 obliegenden Aufgaben einer Kommission (Arzneibuchkommission) als beratenden Organes zu bedienen.
(2)Absatz 2,Der Arzneibuchkommission haben als Mitglieder anzugehören:
je ein Vertreter der Fächer
fünf Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, von denen zwei Pharmazeuten, einer Arzt, einer Tierarzt und einer Jurist sein müssen;
ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
die Leiter
der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen,
der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen,
des Laboratoriums gemäß § 3;des Laboratoriums gemäß Paragraph 3,;
zwei Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
drei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
je ein Vertreter
der Österreichischen Ärztekammer,
der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs,
des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
des Österreichischen Arbeiterkammertages,
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied der Arzneibuchkommission ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann fallweise weitere Sachverständige zu den Beratungen der Arzneibuchkommission beiziehen.
(5)Absatz 5,Den Vorsitz in der Arzneibuchkommission führt der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann.
(6)Absatz 6,Die Beratungen der Arzneibuchkommission sind nach einer vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
(7)Absatz 7,Die Mitglieder der Arzneibuchkommission und deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Abs. 2 Z 5, 6 und 7 genannten Vertreter steht den betreffenden Interessenvertretungen das Vorschlagsrecht zu.Die Mitglieder der Arzneibuchkommission und deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 7 genannten Vertreter steht den betreffenden Interessenvertretungen das Vorschlagsrecht zu.
(8)Absatz 8,Die Tätigkeit in der Arzneibuchkommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Arzneibuchkommission und den Sachverständigen (Abs. 4) nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen.Die Tätigkeit in der Arzneibuchkommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Arzneibuchkommission und den Sachverständigen (Absatz 4,) nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12132845
Alte Dokumentnummer
N8198031913L