Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneibuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1980Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 7. Wer Paragraph 7, Wer
entgegen § 4 dieses Bundesgesetzes Arzneimittel, die den Vorschriften des Arzneibuches nicht entsprechen, herstellt oder in Verkehr bringt,entgegen Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes Arzneimittel, die den Vorschriften des Arzneibuches nicht entsprechen, herstellt oder in Verkehr bringt,
Arzneimittel in Behältnissen oder Umhüllungen (§ 4), die dem Arzneibuch nicht entsprechen, in Verkehr bringt,Arzneimittel in Behältnissen oder Umhüllungen (Paragraph 4,), die dem Arzneibuch nicht entsprechen, in Verkehr bringt,
für Arzneimittel bestimmte Behältnisse oder Umhüllungen (§ 4), die dem Arzneibuch nicht entsprechen, herstellt und in Verkehr bringt,für Arzneimittel bestimmte Behältnisse oder Umhüllungen (Paragraph 4,), die dem Arzneibuch nicht entsprechen, herstellt und in Verkehr bringt,
Arzneimittel ohne die gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Prüfungen herstellt oder in Verkehr bringt,Arzneimittel ohne die gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 4 vorgeschriebenen Prüfungen herstellt oder in Verkehr bringt,
als prüfende Stelle die gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Prüfungen nicht in der im Arzneibuch angegebenen Art und Weise durchführt,als prüfende Stelle die gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 4 vorgeschriebenen Prüfungen nicht in der im Arzneibuch angegebenen Art und Weise durchführt,
als prüfende Stelle keine Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 5 führt,als prüfende Stelle keine Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, führt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einer gerichtlichen oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12132846
Alte Dokumentnummer
N8198031914L