Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 1
Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises gemäß Anlage A bzw. B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) (im weiteren „Ausweis“ genannt) sein. In besonderen Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C bzw. D (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) aufscheinen, sofern sie von einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises gemäß Anlage A bzw. B Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) (im weiteren „Ausweis“ genannt) sein. In besonderen Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C bzw. D Anmerkung, Anlagen nicht darstellbar) aufscheinen, sofern sie von einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12132868
Alte Dokumentnummer
N8198040535L