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Art. 2

Fassungen
01.09.1980 bis 20.12.2007 — BGBl. Nr. 295/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.09.198020.12.2007 BGBl. Nr. 295/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1980BGBl. Nr. 295/1980

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Ausweise sind mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren von den zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten auszustellen. Ihre Gültigkeitsdauer kann bis zu weiteren fünf Jahren verlängert werden. Die Ausstellung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer bedürfen der Vidierung durch die zuständige Zentralbehörde des anderen Vertragsstaates.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Vidierung der Ausweise sind frei von Gebühren und Abgaben.
  3. Absatz 3,Die Vidierung kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder eine bereits erfolgte Vidierung jederzeit widerrufen werden. Hievon ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den Ausweis ausgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Sie hat hierauf den Ausweis einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10010419

Dokumentnummer

NOR12132869

Alte Dokumentnummer

N8198040536L