Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Ausweise sind mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren von den zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten auszustellen. Ihre Gültigkeitsdauer kann bis zu weiteren fünf Jahren verlängert werden. Die Ausstellung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer bedürfen der Vidierung durch die zuständige Zentralbehörde des anderen Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und die Vidierung der Ausweise sind frei von Gebühren und Abgaben.
(3)Absatz 3,Die Vidierung kann ohne Angabe von Gründen verweigert oder eine bereits erfolgte Vidierung jederzeit widerrufen werden. Hievon ist die Behörde des anderen Vertragsstaates, die den Ausweis ausgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Sie hat hierauf den Ausweis einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12132869
Alte Dokumentnummer
N8198040536L