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Art. 6

Fassungen
01.09.1980 bis 20.12.2007 — BGBl. Nr. 295/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.09.198020.12.2007 BGBl. Nr. 295/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1980BGBl. Nr. 295/1980

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Namensverzeichnisse, in die bis zu 20 Personen aufgenommen werden können, sind in Österreich von den Bezirksverwaltungsbehörden und in Ungarn von den Bezirkskommanden der Grenzwache auszustellen. Sie sind für Personen bestimmt, die nur fallweise zu Arbeiten herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Für den Grenzübertritt müssen die in einem Namensverzeichnis aufscheinenden Personen im Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises sein, aus dem ihre Identität hervorgeht.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung der Namensverzeichnisse ist frei von Gebühren und Abgaben.
  4. Absatz 4,Eine Ausfertigung der Namensverzeichnisse ist beim ersten Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen des anderen Vertragsstaates auszufolgen. Personen, die in einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Namensverzeichnis aufscheinen, kann ohne Angabe von Gründen die Einreise verweigert werden.
  5. Absatz 5,Die Personen, die in einem Namensverzeichnis aufscheinen, haben bezüglich des Grenzübertritts und des Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Rechte und Pflichten wie die Inhaber eines Ausweises.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10010419

Dokumentnummer

NOR12132873

Alte Dokumentnummer

N8198040540L