Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die zuständigen Dienststellen und Behörden beider Vertragsstaaten können zur Erfüllung der aus diesem Vertrag entstehenden Aufgaben unmittelbar miteinander verkehren.
(2)Absatz 2,Die gegenseitige Mitteilung der wasserwirtschaftlichen Dienststellen, über die die Verständigung gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Vertrages vorzunehmen ist, erfolgt im Wege der gemäß Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet gebildeten Österreichisch-ungarischen Gewässerkommission.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12132874
Alte Dokumentnummer
N8198040541L