Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.09.1980 bis 20.12.2007 — BGBl. Nr. 295/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.09.198020.12.2007 BGBl. Nr. 295/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1980BGBl. Nr. 295/1980

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 *1) außer Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 6. Feber 1979, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10010419

Dokumentnummer

NOR12132875

Alte Dokumentnummer

N8198040542L