Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1980 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 *1) außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 6. Feber 1979, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1959*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12132875
Alte Dokumentnummer
N8198040542L