Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftberatung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1981Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 379/1997.Ersetzt durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 1997,.
Text
§ 1. Zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch sind anerkannt: Paragraph eins, Zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch sind anerkannt:
Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;
für die Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmte Abteilungen oder Anstaltsambulatorien von Krankenanstalten und Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009
Dokumentnummer
NOR12132880
Alte Dokumentnummer
N8198128978L