Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftberatung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/1997Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. Weiters werden nachstehende Einrichtungen oder Vereinigungen anerkannt: Paragraph 2, Weiters werden nachstehende Einrichtungen oder Vereinigungen anerkannt:
im Burgenland:
Die vom Burgenländischen Verband zur Fürsorge und Rehabilitation psychisch Behinderter betriebenen Beratungsstellen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;
in Kärnten:
Beratungsstelle für Suchtgefahren des Kärntner Caritasverbandes;
Psychosoziales Institut des Vereines „Arbeitsvereinigung der Sozialhilfeverbände Kärntens'';
in Niederösterreich:
Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg, Abteilung in Vorderbrühl und die von diesem Institut in Niederösterreich betriebenen Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige und Suchtgiftkonsumenten;
die vom psychosozialen Dienst der Caritas der Diözese St. Pölten betriebenen Beratungsstellen für Suchtgiftabhängige und Suchtgiftkonsumenten;
Grüner Kreis, Verein zur Rehabilitation und Integration ehemaliger drogen- und alkoholabhängiger Personen;
in Oberösterreich:
Verein „Pro mente infirmis'' und die von diesem Verein betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;
in Salzburg:
Drogenberatungsstelle des Jugendhilfsdienstes der Arbeitsgemeinschaft „Landesverband für Psychohygiene'' und „Rettet das Kind'';
in der Steiermark:
Verein für psychische und soziale Lebensberatung in Judenburg;
Verein „Jugendbildungs- und Informationszentrum (BIZ) Obersteiermark'';
Verein „Beirat der Arbeitsgemeinschaft gegen Suchtgefahren'';
in Tirol:
Verein Kontakt - Information - Therapie (KIT);
Landesgruppe Tirol der Österreichischen Gesellschaft für psychische Hygiene sowie die von dieser Gesellschaft betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung oder Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;
Suchtberatungsstelle der Caritas der Diözese Innsbruck;
Verein zur Förderung des Jugendzentrums Z 6;Verein zur Förderung des Jugendzentrums Ziffer 6,;
die vom Verein „Sozial- und Gesundheitssprengel Innsbruck-Stadt'' betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur ambulanten Beratung und Betreuung von suchtgiftgefährdeten oder suchtgiftabhängigen Personen bestimmt sind;
in Vorarlberg:
DIE FAEHRE - Hilfe und Beratung für Suchtgiftgefährdete und deren Angehörige;
Sozialmedizinischer Dienst der Diözese Feldkirch;
Verein für Drogentherapie und Forschung;
in Wien:
Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe des Kuratoriums für psychosoziale Dienste und deren angeschlossene Beratungsstellen sowie Ambulatorien;
Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg und die von diesem Institut in Wien betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;
Club „Change'', Beratungsstelle des „Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit'' für drogengefährdete Jugendliche;
„Dialog'', Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen;
Drogenberatungsstelle „Drive'';
Verein „Kriseninterventionszentrum'';
die vom Verein Wiener Sozialprojekte betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;
Verein zur Eindämmung des Suchtgiftwesens, PASS;
Therapeutische Wohngemeinschaft Simmering des Österreichischen Kolpingwerkes;
ZUKUNFTSSCHMIEDE Voggeneder GmbH.
Schlagworte
Vorsorgemedizin, Hilfsstelle
Dokumentnummer
NOR12141567
Alte Dokumentnummer
N8199760838J