Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1981Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/09 Veterinärrecht
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragspartner werden einander
unverzüglich über einvernehmlich festzulegende ansteckende Tierkrankheiten informieren, die auf ihrem Staatsgebiet auftreten, über die Art und Anzahl der erkrankten Tiere, den Ort des Ausbruchs, die Art der Diagnose, bei der Maul- und Klauenseuche den festgestellten Virustyp sowie über Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser Krankheiten getroffen wurden;
Berichte über den weiteren Verlauf dieser Krankheiten bis zu deren Erlöschen zusenden.
(2)Absatz 2,Tritt im Gebiet eines Vertragspartners eine der im Abs. 1 lit. a erwähnten Krankheiten auf, so überläßt dieser Vertragspartner dem anderen Vertragspartner über dessen Ersuchen Stämme der betreffenden Krankheitserreger.Tritt im Gebiet eines Vertragspartners eine der im Absatz eins, Litera a, erwähnten Krankheiten auf, so überläßt dieser Vertragspartner dem anderen Vertragspartner über dessen Ersuchen Stämme der betreffenden Krankheitserreger.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden des einen Vertragspartners informieren die zuständigen Behörden des anderen Vertragspartners unverzüglich über die Schutzmaßnahmen, die sie zur Verhinderung einer Einschleppung der unter Abs. 1 lit. a erwähnten Tierkrankheiten getroffen haben, soweit sie im Gebiet eines Nachbarstaates aufgetreten sind.Die zuständigen Behörden des einen Vertragspartners informieren die zuständigen Behörden des anderen Vertragspartners unverzüglich über die Schutzmaßnahmen, die sie zur Verhinderung einer Einschleppung der unter Absatz eins, Litera a, erwähnten Tierkrankheiten getroffen haben, soweit sie im Gebiet eines Nachbarstaates aufgetreten sind.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragspartner tauschen regelmäßig die amtlichen Berichte über den Stand der ansteckenden Tierkrankheiten aus.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR12132906
alte Dokumentnummer
N8198139219L