Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 510/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 510/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1981,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 510/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragspartner werden einander
    1. Litera a
      unverzüglich über einvernehmlich festzulegende ansteckende Tierkrankheiten informieren, die auf ihrem Staatsgebiet auftreten, über die Art und Anzahl der erkrankten Tiere, den Ort des Ausbruchs, die Art der Diagnose, bei der Maul- und Klauenseuche den festgestellten Virustyp sowie über Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser Krankheiten getroffen wurden;
    2. Litera b
      Berichte über den weiteren Verlauf dieser Krankheiten bis zu deren Erlöschen zusenden.
  2. Absatz 2,Tritt im Gebiet eines Vertragspartners eine der im Absatz eins, Litera a, erwähnten Krankheiten auf, so überläßt dieser Vertragspartner dem anderen Vertragspartner über dessen Ersuchen Stämme der betreffenden Krankheitserreger.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden des einen Vertragspartners informieren die zuständigen Behörden des anderen Vertragspartners unverzüglich über die Schutzmaßnahmen, die sie zur Verhinderung einer Einschleppung der unter Absatz eins, Litera a, erwähnten Tierkrankheiten getroffen haben, soweit sie im Gebiet eines Nachbarstaates aufgetreten sind.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Behörden der Vertragspartner tauschen regelmäßig die amtlichen Berichte über den Stand der ansteckenden Tierkrankheiten aus.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10010423

Dokumentnummer

NOR12132906

alte Dokumentnummer

N8198139219L