Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1981Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
89/09 Veterinärrecht
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 5
Die Vertragspartner fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der angewandten veterinärmedizinischen Forschung und des Veterinärwesens, insbesondere durch
Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Fortbildung;
Zusammenarbeit zwischen den veterinärmedizinischen Anstalten;
Austausch und Besuche sowie andere Kontakte von Experten und Wissenschaftlern gemäß den in Art. 7 erwähnten Arbeitsplänen;Austausch und Besuche sowie andere Kontakte von Experten und Wissenschaftlern gemäß den in Artikel 7, erwähnten Arbeitsplänen;
Austausch von Fachzeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen auf dem Gebiet der angewandten Veterinärmedizin;
gegenseitige Zusendung von Informationen über die Organisation des Veterinärwesens sowie von Rechtsvorschriften und Instruktionen, die auf dem Gebiet des Veterinärwesens erlassen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Dokumentnummer
NOR12132908
Alte Dokumentnummer
N8198139221L