Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ist nichtig.Die entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ist nichtig.
(2)Absatz 2,Die Bestellung zum Fleischuntersuchungsarzt erlischt, sobald dieser Tierarzt zum Amtstierarzt bestellt wird.
(3)Absatz 3,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sofern
die Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher widerrufen wird oder
der Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher auf Dauer seine Stellung als Amtstierarzt verliert.
(4)Absatz 4,Art. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Artikel 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR40028254