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Art. 2 (ÜR)

Fassungen
11.07.2001 bis 20.01.2006 — BGBl. I Nr. 73/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 (ÜR)11.07.200120.01.2006 BGBl. I Nr. 73/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.07.2001BGBl. I Nr. 73/2001

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ist nichtig.
  2. Absatz 2,Die Bestellung zum Fleischuntersuchungsarzt erlischt, sobald dieser Tierarzt zum Amtstierarzt bestellt wird.
  3. Absatz 3,Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sofern
    1. Ziffer eins
      die Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher widerrufen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher auf Dauer seine Stellung als Amtstierarzt verliert.
  4. Absatz 4,Artikel 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40028254