Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11. (1) Fleischuntersucher dürfen, wenn sie das Tier im lebenden Zustande untersucht haben und vor der Untersuchung des geschlachteten Tieres kein für die Beurteilung der Genußtauglichkeit wichtiger Teil des Tieres entfernt oder derartig verändert wurde, so daß die Sicherheit der Untersuchung beeinträchtigt wird, die Beurteilung des Fleisches nach durchgeführter Untersuchung des geschlachteten Tieres außer bei vollständig gesund befundenen Tieren auch noch in folgenden Fällen vornehmen:Paragraph 11, (1) Fleischuntersucher dürfen, wenn sie das Tier im lebenden Zustande untersucht haben und vor der Untersuchung des geschlachteten Tieres kein für die Beurteilung der Genußtauglichkeit wichtiger Teil des Tieres entfernt oder derartig verändert wurde, so daß die Sicherheit der Untersuchung beeinträchtigt wird, die Beurteilung des Fleisches nach durchgeführter Untersuchung des geschlachteten Tieres außer bei vollständig gesund befundenen Tieren auch noch in folgenden Fällen vornehmen:
Mißbildungen einzelner Organe sowie Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln, wenn eine Störung des allgemeinen Befindens nicht bestand oder eine Veränderung der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist;
Farbstoffablagerungen, Verhärtungen oder Verkalkungen in einzelnen Organen oder Körperteilen;
frische Verletzungen sowie auf mechanischem Wege entstandene Blutungen und Blutergüsse;
örtlich begrenzte Geschwülste;
örtliche Strahlenpilzerkrankung;
Entzündungen der Haut ohne Bildung von Eiter und Jauche;
vollständig abgekapselte Eiterherde in einzelnen Organen;
entzündliche Erkrankungen einzelner Organe, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens nicht bestand, ferner eine Veränderung der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist und auch Anzeichen von Blutvergiftung nicht vorliegen;
tierische Schmarotzer mit Ausnahme der gesundheitsschädlichen Finnen und Trichinen;
Unreife bei Kälbern, Lämmern und Zikkerln;
Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen im aufgefangenen Blut und in den Lungen;
Beschmutzung oder sonstige Verunreinigungen des Fleisches durch Insekten oder Verschimmeln sowie Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen;
wenn das Fleisch des Tieres untauglich befunden wird und gleichzeitig der über das Fleisch Verfügungsberechtigte
sich mit der unschädlichen Beseitigung einverstanden erklärt und
Ersatzansprüche auf Grund der Untauglichkeitserklärung des Fleisches nicht erhebt.
(2)Absatz 2,In allen anderen als den hier aufgezählten Fällen bleibt die Begutachtung dem Fleischuntersuchungstierarzt vorbehalten.
(3)Absatz 3,Überdies sind die Fleischuntersucher verpflichtet, die Begutachtung des Fleisches dem Fleischuntersuchungstierarzt zu überlassen, wenn sie auf Grund der Untersuchung ein sicheres Urteil nicht zu gewinnen vermögen.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025607