Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.05.1994 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.05.199420.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1994

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 13, (1) Der Landeshauptmann hat Schlachthöfe oder andere geeignete Kursorte zu bestimmen, an denen Fortbildungslehrgänge für Fleischuntersuchungstierärzte abgehalten werden. Die Dauer dieser Lehrgänge hat jeweils mindestens sechs Stunden zu betragen.

  1. Absatz 2,Hiefür hat der Landeshauptmann einen geeigneten tierärztlichen Lehrgangsleiter zu ernennen.
  2. Absatz 3,Die Zahl der Teilnehmer an einem solchen Lehrgang soll zehn nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Der Lehrgang hat sich auf die Unterweisung über die fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen und auf die praktische Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu erstrecken.
  4. Absatz 5,Der Fleischuntersuchungstierarzt hat alle drei Jahre einen solchen Lehrgang zu besuchen und den Nachweis darüber der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  5. Absatz 6,Nimmt der Fleischuntersuchungstierarzt innerhalb von fünf Jahren nicht an einem solchen Fortbildungslehrgang teil, ist er gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entheben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025609