Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gem. § 4 zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes.Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gem. Paragraph 4, zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes.
(2)Absatz 2,Die Eignung solcher Personen ist gegeben, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung der Trichinenuntersucher hat in Kursen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Trichinenuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstalung der Kurse sowie die Bestellung der Prüfungsorgane obliegt dem Landeshauptmann.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Trichinenschauer und über die abzulegende Prüfung zu erlassen.
(5)Absatz 5,Die Bestellung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Trichinenuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40031708