Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2001Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 16. Der Landeshauptmann hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern (einschließlich Umpackzentren), in denen Fleisch gelagert wird, unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel, nach einem Kontrollplan des Landeshauptmannes stichprobenweise und im Bedarfsfall, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten sowie bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten, Kontrollen durchzuführen. Im Zuge dieser Kontrollen ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Die Kontrollen und deren Ergebnisse sind im Untersuchungsprotokoll festzuhalten. Bei festgestellten Mängeln und Mißständen sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Paragraph 16, Der Landeshauptmann hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern (einschließlich Umpackzentren), in denen Fleisch gelagert wird, unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel, nach einem Kontrollplan des Landeshauptmannes stichprobenweise und im Bedarfsfall, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten sowie bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten, Kontrollen durchzuführen. Im Zuge dieser Kontrollen ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Die Kontrollen und deren Ergebnisse sind im Untersuchungsprotokoll festzuhalten. Bei festgestellten Mängeln und Mißständen sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Dokumentnummer
NOR40025612