Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.08.1994
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Fleischuntersuchungstierarzt hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben, in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, in Betrieben, in denen Tiere zur Fleischgewinnung gehalten werden, in Geflügel-Elterntierbetrieben und in Brütereien unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel Kontrolluntersuchungen im veterinär- und sanitätshygienisch jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen. Der Fleischuntersuchungstierarzt kann hiebei von Fleischuntersuchern gemäß § 7 unterstützt werden. Die Kontrolluntersuchung hat sich auf die Einhaltung der Fleischuntersuchungsvorschriften und der Hygiene zu erstrecken. Sie ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten vorzunehmen. Über die Kontrolluntersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.Der Fleischuntersuchungstierarzt hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben, in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, in Betrieben, in denen Tiere zur Fleischgewinnung gehalten werden, in Geflügel-Elterntierbetrieben und in Brütereien unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel Kontrolluntersuchungen im veterinär- und sanitätshygienisch jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen. Der Fleischuntersuchungstierarzt kann hiebei von Fleischuntersuchern gemäß Paragraph 7, unterstützt werden. Die Kontrolluntersuchung hat sich auf die Einhaltung der Fleischuntersuchungsvorschriften und der Hygiene zu erstrecken. Sie ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten vorzunehmen. Über die Kontrolluntersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Der Fleischuntersuchungstierarzt hat auf die Abstellung wahrgenommener Mängel, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zu dringen. Werden die Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abgestellt, so hat er bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten. Wird im Zuge der Untersuchungen Fleisch vorgefunden, das nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften als Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen Verwendung nicht geeignet ist, so hat der Fleischuntersuchungstierarzt nach § 30 Abs. 1 vorzugehen.Der Fleischuntersuchungstierarzt hat auf die Abstellung wahrgenommener Mängel, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zu dringen. Werden die Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abgestellt, so hat er bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten. Wird im Zuge der Untersuchungen Fleisch vorgefunden, das nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften als Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen Verwendung nicht geeignet ist, so hat der Fleischuntersuchungstierarzt nach Paragraph 30, Absatz eins, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nach den jeweiligen Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verhütung von Tierseuchen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der Kontrollen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung zu erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nach den jeweiligen Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verhütung von Tierseuchen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der Kontrollen gemäß Absatz eins und deren Durchführung zu erlassen.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40025613