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§ 1

Fassungen
11.07.2001 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.07.200120.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.07.2001

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

  1. Absatz eins,Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und Schalenwild (Zuchtwild) unterliegen, wenn diese Tiere wie Haustiere gehalten werden und wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).
  2. Absatz 2,Schweine und Pferde, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen überdies der Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau). Ferner unterliegen der Trichinenuntersuchung auch andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen in Verkehr gebracht werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen entfällt, wenn das Fleisch einer geeigneten Kältebehandlung (Gefrieren) unterzogen wird. Für die Durchführung dieser Kältebehandlung gilt Paragraph 31,
  3. Absatz 3,Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen im Haushalt des Tierhalters sind von der Untersuchungspflicht (Absatz eins und 2) ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist und
    2. Ziffer 2
      es sich nicht um eine Notschlachtung (Paragraph 2, Absatz 2,) handelt oder keiner der in Paragraph 9, Absatz eins, unter Ziffer eins bis 3 angeführten Umstände vorliegt.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat beim Auftreten einer anzeigepflichtigen

Tierseuche bis zu deren Erlöschen für das Seuchengebiet anzuordnen, daß die Schlachtungen gem. Absatz 3, der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch einen Fleischuntersuchungstierarzt unterliegen.

  1. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf Absatz 3, sowie den jeweiligen Stand der Wissenschaft über Geflügel nähere Vorschriften über
    1. Ziffer eins
      die Beschaffenheit von Elterntieren, Bruteiern, Küken und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel sowie die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;
    2. Ziffer 2
      die Reinigung und Desinfektion der Bruteinrichtungen, Stallungen und Schlachteinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die hygienischen Vorkehrungen bei der Schlachtung, beim Zerlegen und Transportieren;
    4. Ziffer 4
      die tierärztliche Kontrolle der Brütereien, Bestände und Schlachteinrichtungen und
    5. Ziffer 5
      die unschädliche Beseitigung von Bruteiern, Küken, Geflügel
    und
    deren Schlachtkörper, die als mit Salmonellen behaftet
    festgestellt worden sind,
    zu erlassen.
  2. Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann durch Verordnung die Untersuchung und Beurteilung für solches Geflügel anordnen, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert“ in Verkehr gebracht werden soll. In dieser Verordnung ist über die gem. Absatz 5, vorgesehenen Vorschriften hinaus festzulegen, daß
    1. Ziffer eins
      die Geflügelbestände und Brütereien einer tierärztlichen Kontrolle hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und der hygienischen Verhältnisse zu unterziehen sind;
    2. Ziffer 2
      der kontrollierende Tierarzt Zeugnisse über den Gesundheitszustand des zur Schlachtung bestimmten Geflügelbestandes auszustellen hat;
    3. Ziffer 3
      der Geflügelhalter verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, welche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Geflügelbestandes ermöglichen und aus denen die Anwendung von Arzneimitteln ersichtlich ist;
    4. Ziffer 4
      die zur Schlachtung angelieferten Tiere vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen sind;
    5. Ziffer 5
      nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen sind;
    6. Ziffer 6
      das Fleischuntersuchungsorgan nach dem Ergebnis der Untersuchung das Fleisch als „tauglich“ oder „tauglich nach Brauchbarmachung“ oder „untauglich“ zu beurteilen hat;
  3. Absatz 7,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Zuchtwildarten und für einer Verordnung nach Absatz 5, oder 6 in Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogenes Geflügel festzulegen, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Eigenart dieser Tiere bei deren Haltung und der Fleischgewinnung erforderlich ist, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft in veterinärhygienischer Hinsicht und im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit keine Bedenken dagegen bestehen.
  4. Absatz 8,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen als die von Absatz eins, erfaßten Tiere und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Hiebei können unter Berücksichtung der jeweiligen Besonderheiten der damit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogenen Tierarten sowie der jeweiligen veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernisse auch ergänzende Bestimmungen über die Gewinnung, die Untersuchung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport des Fleisches festgelegt werden.
  5. Absatz 9,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Vorschriften für einzelne Tierarten über
    1. Ziffer eins
      die Beschaffenheit von zur Schlachtung bestimmten Tieren sowie die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit,
    2. Ziffer 2
      die Reinigung und Desinfektion der Stallungen,
    3. Ziffer 3
      die hygienischen Vorkehrungen beim Transport,
    4. Ziffer 4
      die tierärztliche Kontrolle der Betriebe und der Tiere und
    5. Ziffer 5
      allfällige Beschränkungen des Inverkehrbringens von zur Schlachtung bestimmten Tieren oder des von diesen gewonnenen Fleisches
    zu erlassen. Hiebei können auch eine veterinärbehördliche Zulassung von Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgeschrieben werden.
  6. Absatz 10,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie über die Beurteilung des Fleisches festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand

der Wissenschaft aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich ist.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/522/P1/NOR40025597