Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.2004 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200420.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 2001.07.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 96/2002
§ 2001.08.199430.06.2002 BGBl. Nr. 118/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20, (1) Bei Notschlachtungen darf an Stelle der Schlachttieruntersuchung durch das zuständige Fleischuntersuchungsorgan eine dieser Untersuchung entsprechende Untersuchung durch einen anderen freiberuflich tätigen Tierarzt erfolgen, der nicht als Fleischuntersuchungsorgan beauftragt sein muss, wenn zu befürchten ist, dass das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchungsorgans verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles aus Tierschutzgründen sofort getötet werden muss. Diese Untersuchung gilt als Schlachttieruntersuchung und ist im Sinne des Paragraph 45, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind dem zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anlässlich der Fleischuntersuchung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Bei Notschlachtungen, bei denen die Untersuchung im lebenden Zustand gemäß Absatz eins, vorgenommen wurde, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten zu erfolgen. Paragraph 9, Absatz 2, bleibt unberührt.
  2. Absatz 3,Nach der Notschlachtung ist der Tierkörper mit allen Teilen am nächstgelegenen, geeigneten Ort unter hygienisch einwandfreien Bedingungen bis zum Eintreffen des Fleischuntersuchungstierarztes aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Über jede Notschlachtung und Schlachtung aus besonderem Anlass ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muss:
    1. Ziffer eins
      Name und Wohnort des Besitzers des notgeschlachteten Tieres;
    2. Ziffer 2
      Angabe der Tiergattung (Geschlecht, Alter);
    3. Ziffer 3
      Ursache der Schlachtung;
    4. Ziffer 4
      Name des Untersuchungsorgans, das die Beurteilung des Fleisches vornahm;
    5. Ziffer 5
      Beurteilung des Fleisches durch das Untersuchungsorgan;
    6. Ziffer 6
      Angabe über die Verwertung des Fleisches.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40048301