Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 21. Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat der Bürgermeister Schlachttage und Untersuchungszeiten festzulegen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die gesicherte Versorgung festzusetzen, daß an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie von 19 bis 6 Uhr Untersuchungen nur in Ausnahmefällen erfolgen dürfen. Paragraph 21, Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat der Bürgermeister Schlachttage und Untersuchungszeiten festzulegen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die gesicherte Versorgung festzusetzen, daß an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie von 19 bis 6 Uhr Untersuchungen nur in Ausnahmefällen erfolgen dürfen.
Anmerkung
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung, Sonntag
Dokumentnummer
NOR40025617